Fahrtenkonzept

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                    Bildung – Verantwortung – Mensch sein

 

Fahrtenkonzept für das Schuljahr 2013/2014

Das Fahrtenprogramm des Bergstadt-Gymnasiums Lüdenscheid ist wesentlicher Bestandteil des Schullebens und aufgrund seiner internationalen Ausrichtung leistet es einen bedeutenden Beitrag zur demokratischen Erziehung junger Menschen in einem geeinten Europa. Fest verankert findet es sich zudem im Leitbild unserer Schule und wird somit von allen an schulischen Entscheidungsprozessen beteiligten Gremien unterstützt und darüber hinaus ausdrücklich begrüßt.

Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 16.11.2012 veränderten sich die Koordinaten für bestehende Fahrtenprogramme und –konzepte. Lehrerinnen und Lehrern haben künftig Anspruch auf Erstattung der anfallenden Reisekosten (Reise- und Übernachtungskosten). Die bisherige Praxis der Verzichtserklärung auf die Erstattung von Reisekosten ist nicht mehr zulässig. Im Juni dieses Jahres wurden die überarbeiteten Richtlinien für Schulfahrten durch das MSW des Landes NRW veröffentlicht. Diese enthalten einige Neuerungen. Neu ist unter anderem, dass Schulkonferenzen ein Fahrtenprogramm im Rahmen der zur Deckung der Reisekostenvergütung der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel für jeweils ein Schuljahr festlegen. Dienstreisen aus Anlass der Begleitung von Schulfahrten dürfen nur noch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) genehmigt werden.

1. Prioritätenliste

Das Bergstadt-Gymnasium Lüdenscheid hat auf dieser Basis ein Fahrtenkonzept entwickelt, dass das bestehende Fahrtenprogramm in seiner Vielfalt und Breite erhalten soll. Bei diesem Konzept gelten die Grundsätze der erneuerten Richtlinien für Schulwanderfahrten (BASS 14 – 12 Nr.2) *1 sowie der Erlass zur Inanspruchnahme von Freiplätzen (MSW 07.06.2005) *2.

*1 http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Erlasse/WRL.pdf (Stand 12.07.2013)

*2 http://www.klassenfahrten-kluehspies.de/fileadmin/redakteure/travel/Ablage/Schulrecht-Klassenfahrten/2005_06_07_erlass_freiplatznrw.pdf (Stand 12.08.2013)

 

Sofern nicht ausreichende Mittel zur Deckung der Reisekostenvergütung zur Verfügung stehen, ist die folgende Prioritätenliste maßgeblich:

  • a) Traditionsfahrten (Ameland Jahrgang 7, St. Martin Jahrgang 9) sowie die Austauschfahrten mit unseren Partnern in Romilly (Frankreich), Vicenza (Italien) und Taganrog (Russland)
  • b) Fahrten im Rahmen der Schulprofile Musik (Bläserklasse) und EFI
  • c) Studienfahrten in der Oberstufe:
        1) Leistungskursgebundene Studienfahrten
        2) Städtefahrten im Rahmen des Sprachangebots des BGL (London, Rom, Paris, Sorrent,  Griechenland)
  • d) Tagesexkursionen und Klassenfahrten

2. Freiplätze für Lehrerinnen und Lehrer

Die Inanspruchnahme eines vom Reiseveranstalters und Busunternehmers angebotenen Freiplatzes ist entgegen der Praxis der vergangenen Jahre nun explizit gewünscht. Diese Inanspruchnahme durch eine die Fahrt begleitende Lehrkraft nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters, der Schulleiterin ist unbedenklich. Bedenklich hingegen ist es, einen derartigen Freiplatz in den Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter offensiv einzufordern. Die Praxis der vergangenen Monate hat jedoch gezeigt, dass die Reiseveranstalter mit diesem Aspekt nun selber offensiv umgehen und Freiplätze explizit und ohne jegliche Aktivität der Lehrkraft anbieten. *3

*3 Vgl. Erlass MSW zur Inanspruchnahme von Freiplätzen bei Klassenfahrten, 07.06.2005

 

3. Genehmigung durch die Gremien

Hier gelten mit sofortiger Wirkung die neuen Richtlinien zur Planung und Vorbereitung (Punkt 2, Richtlinien für Schulfahrten, BASS 14 – 12 Nr. 2) von Fahrten:

2.1 Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulfahrten im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) in eigener Verantwortung.
2.2 Die Schulkonferenz legt gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 6 Schulgesetz NRW (SchulG – BASS 1 – 1) ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest, durch das die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden. Schulfahrten dürfen nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets vorgesehen werden. In das Fahrtenprogramm sind vorrangig Schulfahrten mit allen Schülerinnen und Schülern einer Klassen- bzw. Jahrgangsstufe aufzunehmen. Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Die Kostenober-grenze für Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, damit alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können und Familien finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann.
2.3 Bei einer Dauer von mehr als zwei Wochen muss der darüber hinausgehende Teil der Schulfahrt in die Ferien gelegt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsschule (Teilzeitform und Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
2.4 Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des Fahrtenprogramms. Bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit er-
höhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen.
2.5 Den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen.
2.6 Gegenstand von Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen – z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt – sein

Die Punkte a – c der Prioritätenliste bedürfen der Zustimmung aller am Entscheidungsprozess beteiligten Gremien. Punkt d ist davon ausgenommen.

4. Genehmigung durch die Schulleitung

Hier gelten mit sofortiger Wirkung die neuen Richtlinien zur Genehmigung (Punkt 3, Richtlinien für Schulfahrten, BASS 14 – 12 Nr. 2) von Fahrten:

3.1 Die Genehmigung der Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang. Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die
Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung.
3.3 Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nicht genehmigt werden.
3.4 Für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw. die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen.

Kostenneutrale Fahrten können grundsätzlich genehmigt werden.

 

5. Erstattung der Reisekosten

Die Reisekosten sind von den Lehrkräften innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Fahrt schriftlich zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Erstattung der Kosten. Für die Erstattung ist der den neuen Richtlinien angehängte Vordruck zu verwenden.

 

6. Drittmittel/Fördermittel

Unbedenklich sind zudem

„Zuschüsse schulischer Fördervereine, sofern keine spezielle Fahrt oder keine spezielle Lehrkraft bezuschusst wird, mithin die volle Dispositionsfreiheit der Schule über den Zuschuss erhalten bleibt. Ein Prüfungsrecht der einzelnen Lehrkraft, ob vorhandene Reisekostenmittel der Schule letztlich vom Land oder vom schulischen Förderverein zur Verfügung gestellt worden sind, gibt es nicht.“ *4

*4 Vgl. Erlass MSW zur Inanspruchnahme von Freiplätzen bei Klassenfahrten, 07.06.2005

Ist die Finanzierung einer Fahrt gesichert, so sind Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihrer Dienstpflichten zur Teilnahme an einer genehmigten Klassenfahrt verpflichtet.

Der Förderverein des Bergstadt-Gymnasiums Lüdenscheid erklärt sich ausdrücklich dazu bereit, einen Puffer über die vom Land zur Verfügung stehenden Mittel hinaus in Höhe von ——- Euro zur Sicherung der Fahrten zur Verfügung zu stellen, sollten die Mittel einmal nicht ausreichen. Auf der Grundlage der derzeit zur Verfügung gestellten Mittel des Landes NRW sehen wir eine Inanspruchnahme dieses Sicherheitspuffers jedoch als nicht notwendig an. Diese Sicherheit durch den Förderverein ist jedoch ein wesentlicher Baustein des Programms. Diese Gewährleistung durch den Förderverein spiegelt noch einmal die hohe Bedeutung des Fahrtenprogramms im Rahmen unseres Schulprogramms.

Das Bergstadt-Gymnasium Lüdenscheid freut sich ausdrücklich durch die oben genannten Maßnahmen und Eckpunkte unseres Fahrtenkonzept auch auf der Basis der neuen Erlasslage unser Fahrtenprogramm in seiner Breite und Vielfalt sichern und auch für die Zukunft erhalten und gewährleisten zu können.

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