Entschuldigungsverfahren

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Das Entschuldigungsverfahren

Entschuldigungsverfahren bei Fehlstunden

  1. Jede Schülerin, jeder Schüler hat eine Entschuldigungsmappe zu führen. Dieses Informationsblatt gehört unterschrieben zur Entschuldigungsmappe. Die Schülerin/der Schüler ist für die Vollständigkeit und korrekte Führung der Entschuldigungsmappe selbst verantwortlich.
  2. Die Entschuldigungsmappe muss am BGL ständig mitgeführt werden.
  3. Bei absehbar mehrtägigen Erkrankungen muss die Schule innerhalb der ersten drei Tage benachrichtigt werden (02351/988590).
  4. Jede Nichtteilnahme am Fachunterricht (auch bei Klausuren, Exkursionen, Sportveranstaltungen usw.) ist über die Entschuldigungsmappe zu dokumentieren. Schulisch bedingte Fehlstunden werden von der Klausuraufsicht bzw. den Projektleitern abgezeichnet, die anderen von einem/einer Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit selbst begründet und durch Unterschrift bestätigt.
  5. Bei Erkrankungen, die  während der Unterrichtszeit eintreten, hat die Schülerin/der Schüler sich bei einem Ihm bekanntem Lehrer abzumelden und dies in seiner Fehlstundenmappe abzeichnen zu lassen.
  6. Die in die Entschuldigungsmappe eingeheftete schriftliche Entschuldigung muss spätestens bei der zweiten Anwesenheit im Fachunterricht der Fachlehrkraft vorgelegt werden. Falls eine Entschuldi­gung nicht rechtzeitig erfolgt, gelten die gefehlten Stunden als unentschuldigt.
  7. Die von den Lehrkräften in die Kursliste eingetragenen unentschuldigten Fehlstunden sind nach Möglichkeit von den Lernenden durch Unterschrift zu bestätigen. In Zweifelsfällen ist ein Gespräch mit dem Beratungslehrer zu führen.
  8. Bei Erkrankungen an Klausurtagen (LK und GK) muss die Schule vor Klausurbeginn informiert wer­den. Ein ärztliches Attest ist unter allen Umständen beizubringen, wobei der Krankheitsfall bescheinigt werden muss (Eine Bescheinigung über den Besuch der Praxis reicht nicht aus). Ohne Information der Schule und ohne Attest gilt das Fehlen als unentschuldigt. In Sonderfällen entscheidet der Oberstufenkoordinator ob eine Klausur nachgeschrieben werden darf.
  9. Bei Erkrankung während einer Klausur ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen und ein Attest beizubrin­gen.
  10. Eine Attest- und Abmeldepflicht gilt auch für jede angekündigte Leistungsüberprüfung, die Woche vor der Abgabe der Facharbeiten, den Zeitraum zwischen Zeugniskonferenz und Ferienbeginn sowie für alle an Ferien angrenzenden Unterrichtszeiten.
  11. Unentschuldigt nicht erbrachte Leistungen werden in der Regel als eine ungenügende Leistung bewertet. Ein nachträgliches Erbringen dieser Leistungen ist dann nicht mehr möglich.
  12. Beurlaubungen (Führerscheinprüfung, Musterung, Familienfeiern usw.) müssen vorher bei dem Jahr­gangsstufenleiter beantragt werden. An Klausurtagen ist eine Befreiung in der Regel nicht möglich. Beurlaubungen für mehrere Tage oder für Tage, die an Ferientage grenzen, können nur durch die Schulleitung erfolgen.
  13. Atteste über eine langfristige Befreiung vom Sportunterricht müssen zu Beginn eines Schulhalbjahres unaufgefordert dem Oberstufenkoordinator/der Oberstufenkoordinatorin vorgelegt werden.
  14. Einlegeblätter für die Entschuldigungsmappe gibt es nur im Oberstufenbüro und bei einem der Beratungslehrkräfte zu den am Oberstufenbüro angegebenen Sprechzeiten. Folgeformulare sind rechtzeitig zu besorgen. Neue Formulare gibt es nur im Austausch gegen das vorhergehende Blatt. Dieses wird in der Schule archiviert.

Die Entschuldigungsformulare sind ausschließlich bei dem für die jeweilige Jahrgangsstufe zuständigen Beratungslehrerteam im Oberstufenbüro erhältlich. Die regelmäßigen Sprechzeiten sind an der Tür des Oberstufenbüros einzusehen.

Schulpflicht

Als angemeldeter Schüler unterliegt man bis zum Ende der Schullaufbahn der Schulpflicht. Schulische Belange haben in diesem Zeitraum immer Vorrang vor privaten Interessen.

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